Angaben zum beizulegenden Zeitwert von Finanzinstrumenten
Die Buchwerte der flüssigen Mittel (per 30. Juni 2024: 4.573 Mio. €; per 31. Dezember 2023: 2.631 Mio. €; per 30. Juni 2023: 4.651 Mio. €), der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie der sonstigen finanziellen Vermögenswerte (per 30. Juni 2024: 9.545 Mio. €; per 31. Dezember 2023: 8.658 Mio. €; per 30. Juni 2023: 9.527 Mio. €) stellten zum Abschlussstichtag näherungsweise die beizulegenden Zeitwerte dar.
Die Buchwerte der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, der sonstigen und der übrigen finanziellen Verbindlichkeiten (per 30. Juni 2024: 9.159 Mio. €; per 31. Dezember 2023: 8.910 Mio. €; per 30. Juni 2023: 9.956 Mio. €) sowie der kurzfristigen Finanzschulden stellten zum Abschlussstichtag näherungsweise die beizulegenden Zeitwerte dar.
Von den Forderungen und sonstigen Vermögenswerten entfielen per 30. Juni 2024 1.455 Mio. € (per 31. Dezember 2023: 1.430 Mio. €; per 30. Juni 2023: 2.039 Mio. €) auf nichtfinanzielle Vermögenswerte. Von den anderen Verbindlichkeiten entfielen per 30. Juni 2024 2.218 Mio. € (per 31. Dezember 2023: 2.298 Mio. €; per 30. Juni 2023: 2.619 Mio. €) auf nichtfinanzielle Verbindlichkeiten.
Der beizulegende Zeitwert der langfristigen Finanzschulden mit einem Buchwert von 34.784 Mio. € betrug per 30. Juni 2024 31.136 Mio. € (per 31. Dezember 2023: Buchwert 33.971 Mio. €, beizulegender Zeitwert 30.770 Mio. €; per 30. Juni 2023: Buchwert 31.006 Mio. €, beizulegender Zeitwert 26.568 Mio. €).
Die zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten derivativen Finanzinstrumente gehörten zum Bewertungslevel 2 und in geringem Umfang zum Bewertungslevel 1. Darüber hinaus gehörten zum beizulegenden Zeitwert bilanzierte Geldmarktfonds i. H. v. 505 Mio. € (per 31. Dezember 2023: 519 Mio. €; per 30. Juni 2023: 509 Mio. €) zum Bewertungslevel 1 sowie für den Verkauf qualifizierende Forderungen i. H. v. 576 Mio. € (per 31. Dezember 2023: 439 Mio. €; per 30. Juni 2023: 548 Mio. €) und sonstige Beteiligungen zum Bewertungslevel 3. Veränderungen bei zum Bewertungslevel 3 klassifizierten Vermögenswerten waren im Wesentlichen auf einen Zugang von für den Verkauf qualifizierende Forderungen zurückzuführen. Wesentliche Bewertungseffekte für diese Vermögenswerte bestanden nicht.
Umgruppierungen zwischen den Bewertungsleveln haben im ersten Halbjahr 2024 nicht stattgefunden.