Entwicklung der Geschäftsfelder

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Rahmenbedinungen

BNetzA genehmigt Trassenpreise für 2021

Die BNetzA hat mit Beschluss vom 31. März 2020 die Entgelte für das Trassenpreissystem (TPS) 2021 genehmigt. Abweichend vom Antrag der DB Netz AG hat die BNetzA dabei eine zusätzliche Anhebung der Trassenentgelte im SPNV bei gleichzeitiger Absenkung der Entgelte des Fern- und Güterverkehrs beschieden. Hintergrund dieser Entscheidung ist die Änderung des Regionalisierungsgesetzes, die rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Die Gesetzesänderung sieht eine Erhöhung der Regionalisierungsmittel vor. Da die Entwicklung der Trassenentgelte im SPNV gemäß §37 Abs. 2 ERegG an die Dynamisierungsrate der Regionalisierungsmittel gekoppelt ist und die Gesamterlöse zugleich gedeckelt sind, hat die Anhebung der Mittel unmittelbare Auswirkungen auf die Entgelte aller Verkehrsarten.

Gleichzeitig hat die BNetzA jedoch einen Widerrufsvorbehalt in ihren Bescheid für den Fall einer Gesetzesänderung des ERegG aufgenommen. Eine solche Gesetzesänderung wurde durch den Bund im Juni 2020 rückwirkend zum 1. Januar 2020 beschlossen. Damit wird die Steigerung der Trassen- und Stationspreise im SPNV unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung der Regionalisierungsmittel auf 1,8% pro Jahr fixiert. Es ist daher mit einer Änderung der Entgeltgenehmigung einschließlich der Rücknahme der beschriebenen Verschiebungen durch die BNetzA zu rechnen.

Unabhängig davon hat die BNetzA, wie schon in ihren Be­schlüssen zum TPS 2018, TPS 2019 und TPS 2020 die ursprüng­lich beantragten Trassenpreise in den meisten Segmenten des Schienenpersonenfernverkehrs im Zuge der Genehmigung angehoben und für Standardzüge des SGV abgesenkt. Die DB Netz AG hatte in den Vorjahren jeweils gegen diese Entscheidung geklagt. Ein abschließendes rechtskräftiges Urteil aufgrund einer möglichen mehrinstanzlichen Entscheidung der genannten Streitsache wäre jedoch kurzfristig nicht zu erwarten. Die daher für eine nicht absehbare Zeit fortbestehende rechtliche Unsicherheit birgt das Risiko, dass Investitionen im SGV zurückgestellt oder Wachstumschancen nicht realisiert werden. Vor diesem Hintergrund hat sich die DB Netz AG dazu entschieden, die bestehenden Klageanträge zurückzuziehen und gegen die Änderung im Rahmen des TPS 2021 nicht erneut zu klagen.

BNetzA legt Obergrenze der Gesamtkosten für Netzfahrplanperiode 2020/2021 fest

Im Rahmen der Anreizregulierung der Trassenpreise legte die BNetzA die Obergrenze der Gesamtkosten der DB Netz AG und der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH mit Beschluss vom 25. März 2020 für die Netzfahrplanperiode 2020/2021 auf rund 5,5 Mrd. € fest. Durch die Anerkennung der LuFV III als qualifizierte Regulierungsvereinbarung konnte die Obergrenze gegenüber dem Beschluss vom 22. Juli 2019 angehoben werden, da nun auch LuFV-induzierte Instandhaltungsaufwendungen berücksichtigt werden.

Anreizsystem von der BNetzA für den SGV genehmigt

Bereits seit Juni 2019 gilt das Anreizsystem zur Minimierung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes im SPV. Mit dem Beschluss zum TPS 2021 vom März 2020 hat die BNetzA nun auch die Einführung im SGV mit Wirkung ab dem 13. Dezember 2020 genehmigt. Im Vergleich zu den bisherigen Regelungen werden unter anderem bei baustellenbedingten Verzögerungen deutlich höhere Zahlungen fällig. Das Anreizsystem im SGV sieht ferner eine Differenzierung zwischen pünktlichkeitssen­siblen und nicht pünktlichkeitssensiblen Verkehren vor. Die Einordnung ist durch die SGV-Eisenbahnverkehrsunternehmen bei ihrer Trassenbestellung kenntlich zu machen und wirkt sich auf die Höhe der Anreizentgelte beziehungsweise Schwellwerte aus.

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